
Barrierefreiheit im Web: Pflicht für manche, sinnvoll für alle
Seit dem 28. Juni 2025 gelten neue Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit. Viele Unternehmen haben davon bereits gehört, wir hatten hierzu auch schon unsere Kunden angeschrieben – dieses Thema ist oft verbunden mit Unsicherheit und Fragen.
Muss meine Website jetzt barrierefrei sein? Bin ich betroffen? Muss ich sofort handeln? Die kurze Antwort lautet: Nicht jedes Unternehmen ist unmittelbar betroffen. Trotzdem lohnt es sich, das Thema genauer anzuschauen.
Was steckt hinter den neuen Regelungen?
Grundlage ist der European Accessibility Act (EAA), der in Deutschland durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt wurde.
Ziel ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen für möglichst viele Menschen zugänglich zu machen – unabhängig von körperlichen oder technischen Einschränkungen.
Dazu gehören beispielsweise Menschen mit Sehbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder Personen, die Hilfsmittel wie Screenreader nutzen.
Wer ist betroffen?
Die gesetzlichen Anforderungen betreffen vor allem Unternehmen, die bestimmte digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten.
Dazu gehören unter anderem:
- Online-Shops
- Buchungs- und Reservierungssysteme
- Bank- und Finanzdienstleistungen
- Telekommunikationsdienste
- E-Books und entsprechende Lesesysteme
- bestimmte digitale Serviceangebote
Wer solche Leistungen anbietet, sollte prüfen lassen, ob die eigene Website oder Plattform die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Wer ist aktuell nicht oder nur eingeschränkt betroffen?
Hier wird es für viele kleinere Unternehmen interessant.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind bei vielen (aber nicht allen) Dienstleistungen von den gesetzlichen Anforderungen ausgenommen.
Das bedeutet:
- Nicht jede kleine Unternehmenswebsite muss automatisch vollständig nach den Vorgaben des BFSG umgebaut werden.
- Eine klassische Website eines Handwerksbetriebs, einer Beraterin, eines Coaches oder eines kleinen Dienstleistungsunternehmens fällt häufig (aber nicht immer) nicht unmittelbar unter die gesetzlichen Verpflichtungen.
Wichtig: Die individuelle Situation sollte immer geprüft werden, insbesondere wenn über die Website Produkte verkauft, Buchungen entgegengenommen oder digitale Dienstleistungen angeboten werden.
Warum Barrierefreiheit trotzdem sinnvoll ist
Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, bringt Barrierefreiheit viele Vorteile mit sich.
Eine barrierearme Website ist oft:
- leichter verständlich
- besser bedienbar
- übersichtlicher aufgebaut
- benutzerfreundlicher auf mobilen Geräten
- häufig auch suchmaschinenfreundlicher
Davon profitieren alle Besucher – nicht nur Menschen mit Einschränkungen.
Gleichzeitig zeigt eine gut zugängliche Website, dass ein Unternehmen Wert auf Service, Qualität und Nutzerfreundlichkeit legt.
Barrierefreiheit ist kein Thema, das Angst machen sollte. Für manche Unternehmen ist sie inzwischen gesetzlich vorgeschrieben. Für viele kleinere Betriebe besteht aktuell jedoch keine unmittelbare Verpflichtung.
Trotzdem lohnt es sich, die eigene Website Schritt für Schritt benutzerfreundlicher und zugänglicher zu gestalten. Denn viele Maßnahmen verbessern nicht nur die Barrierefreiheit, sondern auch die Nutzererfahrung insgesamt.
Wer unsicher ist, ob die eigenen Angebote unter das BFSG fallen, sollte die individuelle Situation prüfen lassen. So lassen sich unnötige Sorgen vermeiden und sinnvolle Maßnahmen gezielt umsetzen.
Sie haben Fragen oder wünschen eine Beratung unter Ansicht Ihrer bestehenden Konfiguration und Geschäftstätigkeit? Fragen Sie uns gerne und nehmen Kontakt mit uns auf.

