Barrierefreiheitstaerkungsgesetz (1)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Website-Betreiber

Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es bringt wichtige Änderungen für viele Betreiber von Webseiten und Onlineshops. Hier erfahren Sie, was das Gesetz bedeutet und was Sie als Website-Betreiber tun sollten.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das BFSG verpflichtet erstmals auch private Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote – also Webseiten, Onlineshops und Apps – so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich sind. Das Ziel: Menschen mit Einschränkungen sollen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen Menschen ohne Einschränkung. Es gibt Übergangsfristen, von daher lohnt es sich, sich mit dem Thema – passend zum eigenen Unternehmen – auseinanderzusetzen.

Langfristig ist jedem Website-Betreiber empfohlen, die Website barrierefrei zu gestalten. Eine Verpflichtung ab dem 28.06.2025 besteht für eine Teilgruppe von Website-Betreibern (inkl. Webshops). Einen wirklich ausführlichen Beitrag gibt es für Interessierte als FAQ von Dr. Schwenke, renommierter Spezialist für Datenschutz und Rechtsfragen. Hier wird im Detail erläutert, in welchen Fällen das Barrierfreiheitsstärkungsgesetz zum Tragen kommt. Den Beitrag findet man  hier: Großer BFSG-Ratgeber & FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Welche Websites & Webshops sind von der Umsetzung bis zum 28.06.2025 betroffen?

Neben den vielen wichtigen Informationen zur Umsetzung sind für uns die Punkte „Welche Dienstleistungen & Unternehmen sind betroffen und welche nicht?“  wichtig. Die Umstellung ist teilweise durch die Nutzung von Tools (Plugins) möglich, aber eben nicht abschließend, so dass auch manuelle Konfigurationen notwendig sein können, dies hängt individuell von der Website / dem Webshop ab .

Grundsätzlich kann man jedoch festhalten, dass alle Websites je nach Fall kurz- bis mittelfristig barrierefrei gestaltet sein sollten, um Inklusion und barrierefreien Zugang zu Onlineinhalten zu bieten.

Wer braucht ab 28.06.2025 eine barrierefreie Website/Webshop?

Ab dem 28. Juni 2025 sind grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet, ihre Website oder ihren Webshop barrierefrei zu gestalten, wenn sie digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten – es gibt jedoch wichtige Ausnahmen für Kleinstunternehmen.

Wer ist verpflichtet?
Alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) anbieten.
Dazu zählen z. B.:

  • Online-Shops
  • Banken und Versicherungen (Online-Banking, Vertragsabschlüsse)
  • Telekommunikationsanbieter
  • Reise- und Hotelportale
  • Streaming- und Medienplattformen
  • Online-Terminbuchungstools
  • Websites mit digitalen Mitgliedschaften, Abonnements oder Kundenportalen.

Wer ist ausgenommen?
Kleinstunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen. Ein Kleinstunternehmen ist, wer:

  • weniger als 10 Beschäftigte hat und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder
  • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.

Achtung: Sobald eines dieser Kriterien überschritten wird, gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit. B2B-Websites (ausschließlich für Geschäftskunden) sind in der Regel ebenfalls ausgenommen, sofern klar erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen richtet.

Bin ich betroffen?

Kriterium Verpflichtet zur Barrierefreiheit ab 28.06.2025

  • B2C-Unternehmen (über 10 MA oder >2 Mio € Umsatz/Bilanz) = Ja
  • Kleinstunternehmen (<10 MA und / oder ≤2 Mio € Umsatz/Bilanz) = Nein
  • Reine B2B-Unternehmen = Nein (in der Regel)

Wenn Ihr Unternehmen digitale Angebote an Endverbraucher anbietet und Ihr Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist, sollten Sie ab dem 28. Juni 2025 eine barrierefreie Website/Webshop anbieten. Auch wichtig: Für bestehende Inhalte (die ab dem Stichtag nicht mehr geändert werden),  gibt es eine Übergangsfrist bis 2030 – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Folgende  Websites / Webshops mit nachfolgenden Produkten werden zusätzlich im entsprechenden Gesetz genannt und müssen losgelöst von der Firmengröße immer barrierefrei sein, also auch bei Kleinstunternehmen.

Produktkategorie Beispiele/Details
Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher (inkl. Betriebssysteme) Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
Selbstbedienungsterminals Geldautomaten, Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Info-Terminals
Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste Festnetztelefone, Router
Verbraucherendgeräte für Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten Smart TVs, Streamingboxen
E-Book-Lesegeräte E-Reader (z. B. Kindle, Tolino)
Fernsehgeräte mit Internetzugang Smart TVs

Dieses Gesetz enthält eine doch recht hohe Komplexität, daher hier einige Beispiele: 

Hinweis: Wir haben uns einige Fallbeispiele herausgesucht, um eine mögliche Notwendigkeit zur Umstellung noch einmal möglichst klarer darzustellen. Alle hier genannten Informationen beruhen auf einer gründliche Recherche, aber beinhalten explizit keine Rechtsberatung.  Alle Informationen dienen daher als Basisinformation ohne Haftungsanspruch und Gewähr auf Richtigkeit. Jegliche  Haftung bzw. Gewährleistung auf in diesem  Beitrag genannte Informationen sind explizit ausgeschlossen. 

Beispiele, die wir recherchiert haben:

  • Ein Kleinstunternehmen, das z. B. einen Online-Shop für Kosmetikprodukte betreibt, ist von der Barrierefreiheitspflicht für den Shop ausgenommen, solange es die Schwellenwerte hinsichtlich Kleinstunternehmer-Regelung nicht überschreitet.
  • Verkauft das gleiche Unternehmen aber ein Produkt, das unter das BFSG fällt (z. B. E-Book-Reader, Computer etc.), muss es für dieses Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen – auch wenn der Shop selbst nicht barrierefrei sein muss.
  • Ein Massagesalon, der die Buchung von Terminen als auch Gutscheinen über ein integriertes Buchungstool anbietet, ist ausgenommen, wenn die Mitarbeiterzahl und der Umsatz in die Kleinstunternehmer-Regelung fällt… ist das nicht der Fall, muss die Website barrierefrei sein.   D.h. auch wenn Sie auf Ihrer Website eine Terminbuchung und den Verkauf von Gutscheinen (z.B. über ein externes Tool) anbieten, sind Sie laut Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Kleinstunternehmen und bezieht sich sowohl auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (wie Terminbuchung) als auch auf den Verkauf von Gutscheinen, solange Sie die Umsatz- und Mitarbeitergrenzen nicht überschreiten.
  • Wenn auf Ihrer Website lediglich auf ein externes Terminbuchungstool wie Calendly verlinkt wird, greift das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nach aktueller Einschätzung in der Regel nicht unmittelbar für Ihre eigene Website. Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit bezieht sich vor allem auf eigene, direkt auf der Website integrierte Buchungstools, die Teil eines digitalen Vertriebswegs oder einer kommerziellen Dienstleistung sind.
  • Arztpraxen, die auf ihrer Website Formulare zur Kontaktaufnahme, Terminvergabe oder Rezeptbestellung anbieten, sind grundsätzlich vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen. Diese Angebote gelten als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und lösen damit die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung der gesamten Praxis-Website aus. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen. Dennoch empfiehlt sich auch für kleine Praxen, Barrierefreiheit umzusetzen, da Patientenerwartungen und rechtliche Anforderungen sich weiterentwickeln können.
  • Gilt für ein Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. Euro Umsatz/Bilanzsumme eine Pflicht zur barrierefreien Website, wenn nur ein Kontaktformular vorhanden ist? Ein Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von unter 2 Millionen Euro ist nach aktuellem Stand vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) von der Pflicht zur barrierefreien Gestaltung der Website ausgenommen, sofern keine Produkte verkauft werden und das Kontaktformular nicht unmittelbar auf einen Vertragsabschluss abzielt.
  • Kontaktformular ohne Verkaufsfunktion: Ein allgemeines Kontaktformular auf einer Website, das lediglich zur Kontaktaufnahme dient und nicht direkt auf einen Vertragsabschluss oder den Verkauf von Produkten abzielt, unterliegt in der Regel nicht der Barrierefreiheitspflicht nach BFSG. Erst wenn das Formular für verbindliche Buchungen, Terminvereinbarungen oder als Teil eines E-Commerce-Angebots (z.B. Bestellungen, Vertragsabschlüsse) genutzt wird, greift die Pflicht zur Barrierefreiheit auch für das Formular selbst.

3. Beispiele aus der Praxis

  • Ein Handwerksbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitenden und rein informativem Webauftritt sowie Kontaktformular ist nicht betroffen.
  • Ein Unternehmen, das über das Kontaktformular keine Produkte oder verbindliche Buchungen verkauft, muss dieses Formular nicht zwingend barrierefrei gestalten.
  • Erst wenn das Kontaktformular explizit für Bestellungen, Buchungen oder Vertragsabschlüsse genutzt wird, wäre eine Barrierefreiheit ggf. erforderlich.

Online-Buchungslösungen: Was zählt dazu?

Online-Buchungslösungen sind digitale Dienstleistungen, die es Kund*innen ermöglichen, Termine, Dienstleistungen oder Produkte online zu reservieren oder zu buchen. Dazu zählen u. a.:

  • Online-Terminbuchungssysteme (z. B. Friseur, Arztpraxis, Kosmetikstudio)
  • Buchung von Dienstleistungen (z. B. Massage, Beratung, Werkstatt)
  • Reservierungssysteme für Veranstaltungen, Kurse oder Seminare
  • Buchung von Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Mietwagen

Diese Systeme fallen unter die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und müssen ab 28.06.2025 barrierefrei sein, wenn das Unternehmen nicht unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme fällt.

Zusammengefasst:

  • Online-Buchungslösungen sind klar erfasst und müssen barrierefrei sein, wenn das Unternehmen mehr als 9 Mitarbeitende hat oder mehr als 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme erzielt.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme sind für diese Dienstleistungen ausgenommen. Diese drei Ausnahmen von der Barrierefreiheitspflicht sollten …
  • Für Produkte, die unter das BFSG fallen, gibt es keine Ausnahme für Kleinstunternehmen
  • Online-Buchungslösungen sind ab 28.06.2025 barrierefrei zu gestalten – außer für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich.

Das macht die Regelung kompliziert, weil je nach Unternehmensgröße und Angebot unterschiedliche Pflichten greifen.
Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Nehmen Sie Kontakt auf.

Technisch – was bedeutet „barrierefrei“ konkret?

Eine barrierefreie Website ist so gestaltet, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen problemlos genutzt werden kann, zum Beispiel:

  • Menschen mit Sehbehinderung können sich Inhalte vorlesen lassen oder brauchen hohe Kontraste.
  • Menschen, die keine Maus bedienen können, navigieren mit der Tastatur.
  • Menschen mit Lernschwierigkeiten benötigen klare, verständliche Sprache.
  • Text-to-Speech-Funktion

Was muss auf der Website umgesetzt werden?

Unter anderem sind folgende Themenbereiche wichtig für eine barrierefreie Website:

  • Gute Lesbarkeit: Ausreichende Schriftgröße und Kontraste.

  • Texte für Bilder: Bilder brauchen „Alt-Texte“, damit Screenreader sie vorlesen können.

  • Tastaturbedienung: Alle Inhalte und Formulare müssen ohne Maus nutzbar sein.

  • Strukturierter Aufbau: Überschriften, Listen und Absätze müssen korrekt im Code ausgezeichnet sein.

  • Erklärung zur Barrierefreiheit: Auf der Website soll eine eigene Seite mit einer „Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlicht werden. Dort steht, wie barrierefrei die Seite ist und wie Nutzer Barrieren melden können.

  • Text-to-Speech Funktionalitäten
  • Slider-Funktionalitäten müssen optimiert sein, „blitzende“ Inhalte (PopUps sowie Call to Action-Banner“ etc müssen optimiert werden usw.  Dies umfasst in der Regel verschiedene oben genannte Funktionalitäten wie Tastaturbedienung (Pause-Funktion) usw.

Was passiert, wenn ich nichts mache?

Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert Abmahnungen, hohe Bußgelder von bis zu 100.000 Euro und Beschwerden von Nutzern oder Verbänden. Es gibt ein eigenes Beschwerdeverfahren und sogar die Möglichkeit von Klagen.

Warum ist das Gesetz wichtig?

Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht. Außerdem profitieren alle Nutzer von einer klaren, gut nutzbaren Website – auch ältere Menschen oder Menschen mit wenig Internet-Erfahrung.

So setzen wir die Änderungen für Sie um

Um die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf Ihrer WordPress-Website schnell und zuverlässig umzusetzen, empfehlen wir die Nutzung von Plugins sowie die manuelle weitere Überarbeitung. Was genau zu machen ist, ist abhängig von der Website und den Funktionalitäten. Mit einem leistungsstarken Plugin kann man erste wichtige Barrierefreiheits-Standards effektiv abdecken, weitere Umsetzungen erfolgen dann je nach Website und Bedarf.

  • Verbesserte Lesbarkeit und Kontraste
  • Einfache Bedienung per Tastatur
  • Automatische Alt-Text-Prüfung für Bilder
  • Barrierefreie Navigation und Formulare
  • Viele weitere Funktionen, die Ihre Website fit für das BFSG machen

Wir setzen die Anpassungen gerne nach Beauftragung für Sie um. Da das Ganze wirklich pro Website betrachtet werden muss… fragen Sie uns gerne.

Das bedeutet, Sie als Website- oder Webshop-Betreiber betrachten bitte die oben genannten Kriterien und stellen sich dann folgende Fragen:

2. Betreiben Sie B2C oder B2B oder eine Mischform?
2. Anzahl Mitarbeiter und Umsatzzahlen bzw. Bilanzsumme
3. Portfolio an Leistungen (Produkte – welche Produkte und Dienstleistungen?)
4. Besteht die Möglichkeit zur Buchung von Diensten – siehe oben – über Formulare?
Entsprechend ist die Umsetzungsnotwendigkeit kurz- oder langfristig gegeben. Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns, wir helfen gerne weiter.

Damit eine Übersicht besteht über die Fristen, siehe auch oben verlinktes Gesetz, auch hier eine Übersicht:

Frist / Datum Geltungsbereich Beschreibung
28. Juni 2025 Alle im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen Ab diesem Datum müssen neue Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Webseiten und Online-Shops müssen ab diesem Tag barrierefrei gestaltet sein.
28. Juni 2025 Bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse (z. B. Bank- oder Telekommunikationsverträge) Für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, gelten Übergangsfristen. Neue Verträge müssen ab diesem Datum barrierefrei sein.
27. Juni 2030 Dienstleistungen, die nur mit bestimmten Produkten erbracht werden können Übergangsfrist: Solche Dienstleistungen dürfen bis zu diesem Datum weiterhin mit nicht barrierefreien Produkten erbracht werden.
Bis maximal 2040 Selbstbedienungsterminals (z. B. Geldautomaten, Fahrausweisautomaten), die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen wurden Diese dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal jedoch bis 2040, weiter genutzt werden, auch wenn sie nicht barrierefrei sind.

Einfache Information zur Ausnahme bei unveränderten Websites (Archiv-Regelung):

Weil auch diese Information für Website bzw. Webshop-Betreiber wichtig sein kann bzw. die zeitliche Brisanz etwas mindert, hier noch ein wichtiger Hinweis zur Archiv-Regelung. Wenn eine Website oder ein Online-Shop nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr geändert oder aktualisiert wird, gilt sie als Archiv.

Solche Seiten müssen nicht nachträglich barrierefrei gemacht werden. Sobald aber irgendwo auf der Seite etwas geändert wird (z. B. neue Produkte, Preise, Texte), gilt die Barrierefreiheitspflicht für die ganze Website.

  • Die Barrierefreiheitspflicht greift erst dann, wenn Sie Inhalte, Funktionen oder das Design der Website ändern oder neue Inhalte hinzufügen (z. B. neue Produkte, Texte, Bilder, Seiten).
  • Technische Wartung wie Plugin- oder Systemupdates, die keine sichtbaren oder funktionalen Änderungen für die Nutzer bedeuten, gelten nicht als relevante Änderung.
  • Sobald jedoch durch ein technisches Update neue Funktionen, ein neues Design oder zusätzliche Inhalte für die Nutzer bereitgestellt werden, gilt dies als Änderung – dann entfällt die Archiv-Ausnahme und die Barrierefreiheitspflicht greift für die gesamte Website.

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Weitere Quellen  von Anwälten für Online-Recht, ECommerce-Anwälten / IHK, die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und juristische Fachportale mit weiteren Informationen:

IT-Recht Kanzlei 
E-Recht24
https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de

IHK München
Fachstelle Barrierefreiheit
www.onlinehaendler.news

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