
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Website-Betreiber
Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es bringt wichtige Änderungen für viele Betreiber von Webseiten und Onlineshops. Hier erfahren Sie, was das Gesetz bedeutet und was Sie als Website-Betreiber tun müssten.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das BFSG verpflichtet erstmals auch private Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote – also Webseiten, Onlineshops und Apps – so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich sind. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen das Internet genauso nutzen können wie alle anderen. Es gibt Übergangsfristen, von daher lohnt es sich, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Langfristig ist jedem Website-Betreiber empfohlen, die Website barrierefrei zu gestalten. Eine Verpflichtung ab dem 28.06.2025 besteht für eine Teilgruppe von Website-Betreibern (inkl. Webshops).
Grundsätzlich ist Barrierefreiheit eine gute Sache. Auf der anderen Seite sind das Kosten und Aufwand für viele Website- bzw. Webshop-Betreiber als auch die Agenturen. Da ich bemüht bin, meine Kunden hier passend und auch kostensparend zu beraten, war die Recherche, wer wann was braucht, recht umfangreich, wiederholend notwendig und langwierig. Grundsätzlich wird auch von großen Agenturen darauf verwiesen, dass ein Rechtsanwalt die jeweilige Situation prüfen sollte… d.h. eine Festlegung, wer das jetzt zum 28.06.2025 umgesetzt benötigt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ich habe jetzt nochmal anliegend versucht, die Notwendigkeiten verständlich zu erörtern.
Einen wirklich ausführlichen Beitrag gibt es für Interessierte als FAQ von Dr. Schwenke, renommierter Spezialist für Datenschutz und Rechtsfragen. Hier wird im Detail erläutert, in welchen Fällen das Barrierfreiheitsstärkungsgesetz zum Tragen kommt. Den Beitrag findet man hier: Großer BFSG-Ratgeber & FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Welche Websites & Webshops sind von der Umsetzung bis zum 28.06.2025 betroffen?
Neben den vielen wichtigen Informationen zur Umsetzung sind für uns die Punkte „Welche Dienstleistungen sind betroffen?“ wichtig zu beachten. Die Umstellung ist teilweise durch die Nutzung von Tools (Plugins) möglich, aber eben nicht abschließend, so dass auch teils aufwendige Handarbeit notwendig ist, das kommt individuell auf den Shop etc. an. Abhängig von der jeweiligen Website ist der Aufwand überschaubar oder größer. Wie unten dann dargestellt als auch in dem Beitrag, sind auch die Unternehmensumsätze und Mitarbeiteranzahl zu beachten hinsichtlich der Umsetzung mit den jeweiligen Zeitfristen.
Grundsätzlich kann man jedoch festhalten, dass alle Websites je nach Fall kurz- bis mittelfristig barrierefrei gestaltet sein sollten, um Inklusion und barrierefreien Zugang zu Onlineinhalten zu bieten. Schön wäre es, dass für alle Beteiligten vertretbar zeitlich zu verteilen. Ich denke, ich spreche hier auch für meine Kunden.
Wer braucht ab 28.06.2025 eine barrierefreie Website/Webshop?
Ab dem 28. Juni 2025 sind grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet, ihre Website oder ihren Webshop barrierefrei zu gestalten, wenn sie digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten – es gibt jedoch wichtige Ausnahmen für Kleinstunternehmen.
Wer ist verpflichtet?
Alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) anbieten.
Dazu zählen z. B.:
- Online-Shops
- Banken und Versicherungen (Online-Banking, Vertragsabschlüsse)
- Telekommunikationsanbieter
- Reise- und Hotelportale
- Streaming- und Medienplattformen
- Online-Terminbuchungstools
- Websites mit digitalen Mitgliedschaften, Abonnements oder Kundenportalen.
Wer ist ausgenommen?
Kleinstunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen. Ein Kleinstunternehmen ist, wer:
- weniger als 10 Beschäftigte hat und
- einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder
- eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.
Achtung: Sobald eines dieser Kriterien überschritten wird, gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit und es gibt auch Angebotsabhängig hier Ausnahmen (siehe nachfolgend).
B2B-Websites (ausschließlich für Geschäftskunden) sind in der Regel ebenfalls ausgenommen, sofern klar erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen richtet.
Bin ich betroffen?
Kriterium Verpflichtet zur Barrierefreiheit ab 28.06.2025
- B2C-Unternehmen (über 10 MA oder >2 Mio € Umsatz/Bilanz) = Ja
- Kleinstunternehmen (<10 MA und ≤2 Mio € Umsatz/Bilanz) = Nein
- Reine B2B-Unternehmen = Nein (in der Regel)
Weitere Fristen und Übergangsregelungen
Neue Websites/Inhalte: Ab 28.06.2025 müssen neue Websites und neue Inhalte barrierefrei sein.
Bestehende Websites/Inhalte: Für bereits bestehende Inhalte vor dem 28.06.2025 gilt eine Übergangsfrist bis Mitte 2030. Diese müssen erst dann barrierefrei umgestellt werden, wenn oben genannte Kriterien, die eben zur Barrierefreiheit zum Stichtag verpflichten, nicht zutreffen.
In der Kürze (mit einem Schmunzeln, weil das leider so einfach auch nicht ist):
Wenn Ihr Unternehmen digitale Angebote an Endverbraucher richtet und kein Kleinstunternehmen ist, müssen Sie ab dem 28. Juni 2025 eine barrierefreie Website/Webshop anbieten. Für bestehende Inhalte gibt es eine Übergangsfrist bis 2030. Reine B2B-Websites und Kleinstunternehmen sind ausgenommen (aber auch hier gibt es zu den Kleinstunternehmen Ausnahmen zu beachten, sonst wäre es zu einfach … siehe nachfolgend).
Ausnahmen für Kleinstunternehmen und die Komplexität der Regelung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) macht eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich:
- Ein Unternehmen ist ein Kleinstunternehmen, wenn es weniger als 10 Beschäftigte hat und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro erzielt
- Diese Ausnahme gilt ausschließlich für digitale Dienstleistungen, also z. B. Online-Shops, digitale Terminbuchungssysteme oder Gutscheinshops
- Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte verkaufen, die explizit im Gesetz genannt sind (z. B. E-Book-Reader, Computer), müssen die Barrierefreiheit für diese Produkte trotzdem sicherstellen – unabhängig von ihrer Größe.
Folgende Produkte werden im entsprechenden Gesetz genannt und müssen losgelöst von der Firmengröße barrierefrei sein:
Produktkategorie | Beispiele/Details |
---|---|
Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher (inkl. Betriebssysteme) | Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone |
Selbstbedienungsterminals | Geldautomaten, Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Info-Terminals |
Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste | Festnetztelefone, Router |
Verbraucherendgeräte für Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten | Smart TVs, Streamingboxen |
E-Book-Lesegeräte | E-Reader (z. B. Kindle, Tolino) |
Fernsehgeräte mit Internetzugang | Smart TVs |
Das sorgt für Komplexität, daher hier Beispiele:
- Ein Kleinstunternehmen, das z. B. einen Online-Shop für Kosmetikprodukte betreibt, ist von der Barrierefreiheitspflicht für den Shop ausgenommen, solange es die Schwellenwerte nicht überschreitet.
- Verkauft das gleiche Unternehmen aber ein Produkt, das unter das BFSG fällt (z. B. E-Book-Reader), muss es für dieses Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen – auch wenn der Shop selbst nicht barrierefrei sein muss.
Online-Buchungslösungen: Was zählt dazu?
Online-Buchungslösungen sind digitale Dienstleistungen, die es Kund*innen ermöglichen, Termine, Dienstleistungen oder Produkte online zu reservieren oder zu buchen. Dazu zählen u. a.:
- Online-Terminbuchungssysteme (z. B. Friseur, Arztpraxis, Kosmetikstudio)
- Buchung von Dienstleistungen (z. B. Massage, Beratung, Werkstatt)
- Reservierungssysteme für Veranstaltungen, Kurse oder Seminare
- Buchung von Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Mietwagen
Diese Systeme fallen unter die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und müssen ab 28.06.2025 barrierefrei sein, wenn das Unternehmen nicht unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme fällt.
Zusammengefasst:
- Online-Buchungslösungen sind klar erfasst und müssen barrierefrei sein, wenn das Unternehmen mehr als 9 Mitarbeitende hat oder mehr als 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme erzielt.
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme sind für diese Dienstleistungen ausgenommen. Diese drei Ausnahmen von der Barrierefreiheitspflicht sollten …
- Für Produkte, die unter das BFSG fallen, gibt es keine Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kurz & verständlich:
- Online-Buchungslösungen sind ab 28.06.2025 barrierefrei zu gestalten – außer für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich.
- Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nicht für Produkte, sondern nur für Dienstleistungen.
- Das macht die Regelung kompliziert, weil je nach Unternehmensgröße und Angebot unterschiedliche Pflichten greifen
Technisch – bedeutet „barrierefrei“ konkret?
Eine barrierefreie Website ist so gestaltet, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen problemlos genutzt werden kann, zum Beispiel:
- Menschen mit Sehbehinderung können sich Inhalte vorlesen lassen oder brauchen hohe Kontraste.
- Menschen, die keine Maus bedienen können, navigieren mit der Tastatur.
- Menschen mit Lernschwierigkeiten benötigen klare, verständliche Sprache.
- Text-to-Speech-Funktion
Was muss auf der Website umgesetzt werden?
Unter anderem sind folgende Themenbereiche wichtig für eine barrierefreie Website:
-
Gute Lesbarkeit: Ausreichende Schriftgröße und Kontraste.
-
Texte für Bilder: Bilder brauchen „Alt-Texte“, damit Screenreader sie vorlesen können.
-
Tastaturbedienung: Alle Inhalte und Formulare müssen ohne Maus nutzbar sein.
-
Strukturierter Aufbau: Überschriften, Listen und Absätze müssen korrekt im Code ausgezeichnet sein.
-
Erklärung zur Barrierefreiheit: Auf der Website soll eine eigene Seite mit einer „Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlicht werden. Dort steht, wie barrierefrei die Seite ist und wie Nutzer Barrieren melden können.
- Text-to-Speech Funktionalitäten
- Slider-Funktionalitäten müssen optimiert sein, „blitzende“ Inhalte (PopUps sowie Call to Action-Banner“ etc müssen optimiert werden usw. Dies umfasst in der Regel verschiedene oben genannte Funktionalitäten wie Tastaturbedienung (Pause-Funktion) usw.
Was passiert, wenn ich nichts mache?
Wer die Vorgaben nicht einhält, riskiert Abmahnungen, hohe Bußgelder von bis zu 100.000 Euro und Beschwerden von Nutzern oder Verbänden. Es gibt ein eigenes Beschwerdeverfahren und sogar die Möglichkeit von Klagen.
Warum ist das Gesetz wichtig?
Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht. Außerdem profitieren alle Nutzer von einer klaren, gut nutzbaren Website – auch ältere Menschen oder Menschen mit wenig Internet-Erfahrung.
So setzen wir die Änderungen für Sie um
Um die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes auf Ihrer WordPress-Website schnell und zuverlässig umzusetzen, empfehlen wir die Nutzung von Plugins sowie die manuelle weitere Überarbeitung. Was genau zu machen ist, ist abhängig von der Website und den Funktionalitäten. Mit einem leistungsstarken Plugin kann man erste wichtige Barrierefreiheits-Standards effektiv abdecken, weitere Umsetzungen erfolgen dann je nach Website und Bedarf.
- Verbesserte Lesbarkeit und Kontraste
- Einfache Bedienung per Tastatur
- Automatische Alt-Text-Prüfung für Bilder
- Barrierefreie Navigation und Formulare
- Viele weitere Funktionen, die Ihre Website fit für das BFSG machen
Wir setzen die Anpassungen gerne nach Beauftragung für Sie um. Da das Ganze wirklich pro Website betrachtet werden muss… fragen Sie uns gerne.
Das bedeutet, Sie als Website- oder Webshop-Betreiber betrachten bitte die oben genannten Kriterien und stellen sich dann folgende Fragen:
2. Betreiben Sie B2C oder B2B oder eine Mischform?
2. Anzahl Mitarbeiter und Umsatzzahlen bzw. Bilanzsumme
3. Portfolio an Leistungen (Produkte – welche Produkte und Dienstleistungen?)
4. Besteht die Möglichkeit zur Buchung von Diensten – siehe oben – über Formulare?
Entsprechend ist die Umsetzungsnotwendigkeit kurz- oder langfristig gegeben. Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns, wir helfen gerne weiter.
Damit eine Übersicht besteht über die Fristen, siehe auch oben verlinktes Gesetz, auch hier eine Übersicht:
Frist / Datum | Geltungsbereich | Beschreibung |
---|---|---|
28. Juni 2025 | Alle im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen | Ab diesem Datum müssen neue Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Webseiten und Online-Shops müssen ab diesem Tag barrierefrei gestaltet sein. |
28. Juni 2025 | Bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse (z. B. Bank- oder Telekommunikationsverträge) | Für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, gelten Übergangsfristen. Neue Verträge müssen ab diesem Datum barrierefrei sein. |
27. Juni 2030 | Dienstleistungen, die nur mit bestimmten Produkten erbracht werden können | Übergangsfrist: Solche Dienstleistungen dürfen bis zu diesem Datum weiterhin mit nicht barrierefreien Produkten erbracht werden. |
Bis maximal 2040 | Selbstbedienungsterminals (z. B. Geldautomaten, Fahrausweisautomaten), die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen wurden | Diese dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, maximal jedoch bis 2040, weiter genutzt werden, auch wenn sie nicht barrierefrei sind. |
Einfache Information zur Ausnahme bei unveränderten Websites (Archiv-Regelung):
Weil auch diese Information für Website bzw. Webshop-Betreiber wichtig sein kann bzw. die zeitliche Brisanz etwas mindert, hier noch ein wichtiger Hinweis zur Archiv-Regelung. Wenn eine Website oder ein Online-Shop nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr geändert oder aktualisiert wird, gilt sie als Archiv.
Solche Seiten müssen nicht nachträglich barrierefrei gemacht werden. Sobald aber irgendwo auf der Seite etwas geändert wird (z. B. neue Produkte, Preise, Texte), gilt die Barrierefreiheitspflicht für die ganze Website.
- Die Barrierefreiheitspflicht greift erst dann, wenn Sie Inhalte, Funktionen oder das Design der Website ändern oder neue Inhalte hinzufügen (z. B. neue Produkte, Texte, Bilder, Seiten).
- Technische Wartung wie Plugin- oder Systemupdates, die keine sichtbaren oder funktionalen Änderungen für die Nutzer bedeuten, gelten nicht als relevante Änderung.
- Sobald jedoch durch ein technisches Update neue Funktionen, ein neues Design oder zusätzliche Inhalte für die Nutzer bereitgestellt werden, gilt dies als Änderung – dann entfällt die Archiv-Ausnahme und die Barrierefreiheitspflicht greift für die gesamte Website.
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