Barrierefreiheitspflicht für Arztpraxen

Pflicht zur Barrierefreiheit

Arztpraxen, die auf ihrer Website Formulare zur Kontaktaufnahme, Terminvergabe oder Rezeptbestellung anbieten, sind grundsätzlich vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen. Diese Angebote gelten als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und lösen damit die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung der gesamten Praxis-Website aus.

Was bedeutet das konkret?

Die gesamte Website muss die Anforderungen der internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA) erfüllen. Dazu gehören u.a. klare Seitenstruktur, ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte für Bilder, Bedienbarkeit per Tastatur und eine verständliche Navigation.

Es muss eine öffentlich einsehbare Barrierefreiheitserklärung auf der Website vorhanden sein, die den aktuellen Stand der Barrierefreiheit beschreibt und Kontaktmöglichkeiten für Rückmeldungen bietet. Die Pflicht umfasst alle digitalen Angebote, die der Terminvereinbarung, Kontaktaufnahme oder Rezeptbestellung dienen – auch wenn sie über Formulare oder Buchungstools realisiert werden.

Ausnahme

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen. Dennoch empfiehlt sich auch für kleine Praxen, Barrierefreiheit umzusetzen, da Patientenerwartungen und rechtliche Anforderungen sich weiterentwickeln können.

Besonderheit bei externen Tools:

Wird ein externes Terminbuchungstool (z.B. Doctolib) verwendet, das vollständig von einem Drittanbieter bereitgestellt und nicht von der Praxis selbst entwickelt oder kontrolliert wird, liegt die Barrierefreiheitspflicht für das Tool beim Drittanbieter. Die eigene Website muss jedoch barrierefrei sein, sobald sie mindestens ein barrierefrei zu gestaltendes Element wie ein Formular enthält.

Arztpraxen, die auf ihrer Website Kontakt-, Termin- oder Rezeptformulare anbieten, sollten ihre gesamte Website bis spätestens 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten – es sei denn, sie gelten als Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG. Die Anforderungen betreffen sowohl die technische als auch die inhaltliche Gestaltung und müssen durch eine Barrierefreiheitserklärung dokumentiert werden.

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