EuGH-Urteil vom 09.07.2019 – DSGVO und Cookie-Nutzung
Die Diskussionen rund um die DSGVO, die Nutzung von Cookies, Social-Media-Plugins sowie Tracking-Tools ist nach wie vor lebhaft . Wichtig ist hier nun ein EuGH-Urteil vom 09.07.2019 zur DSGVO.
Ein wichtiges Urteil wurde vom EuGH am 9. Juli 2019 verabschiedet. Dieses Urteil nimmt die Websitebetreiber wesentlich in die Pflicht. Viele der im Urteil angesprochenen Punkte wurden seit dem 25. Mai 2018 auf vielen Websites bereits umgesetzt. Abhängig von der Konfiguration einer Website und der Anzahl der genutzten Dienste wie Facebook, Instagram, Google Analytics sollten die Einstellungen, die aufgrund des EuGH-Urteil nun konkreter benannt werden, jedoch geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Der EuGH hat bestätigt, dass der Einsatz der “Gefällt mir”-Schaltfläche einer vorherigen expliziten Einwilligung durch den Besucher und vollständiger Datenschutzinformationen bedarf. Grundsätzlich bezieht sich das EuGH bei vielen Angaben vorrangig auf den FB-Button, jedoch ist das Urteil auf alle sozialen Netzwerke sowie Analyse-Tools anwendbar, da es immer um die Nutzung von personenbezogene Daten geht sowie um Daten, die von Drittanbieter-Servern verarbeitet werden.
1) Cookie-Banner
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Websitebetreiber für eine eingebundene “Gefällt mir”-Schaltflächen neben Facebook mitverantwortlich für die Datenverarbeitung sind. Was schon seit 2018 bekannt war, wurde nun durch das Urteil genauer definiert und bestätigt. Der Einsatz der “Gefällt mir”-Schaltfläche bedarf einer vorherigen expliziten Einwilligung und vollständiger Datenschutzinformationen, dies gilt auch für andere Plugins- bzw. Nutzungen wie Facebook-Pixel, Soziale Netzwerke und Tracking-Tools.
Zu jedem Cookie sollten entsprechende Informationen über Speicherdauer, Herkunft und Link zu den jeweiligen Datenschutzbestimmungen angezeigt werden.
4) Potentielle Mithaftung Facebook & Co. für Fanpage-Betreiber
Wie schon in einem anderen Urteil aus 2018 entschieden, jedoch nun in dem Urteil hinsichtlich der Verantwortung für den Betrieb von Fanpages bestätigt, ist der Betrieb von Fanpages in Bezug auf eine mögliche Mithaftung als kritisch anzusehen. Grund hierfür ist eine vom Gericht entschiedene gemeinsame Verantwortung des Website-Betreibers und Facebook hinsichtlich des Zugangs zu personenbezogenen Daten.
Einen weiteren guten Artikel zu dem Urteil hat die Datenschutzerpertin Regina Stoiber veröffentlicht: https://regina-stoiber.com/2019/07/31/was-bedeutet-das-eugh-urteil-zu-like-buttons-und-cookie-opt-in-webseitenbetreiber/.
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