
Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Betrifft das Ihre Website?
Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, eine zusätzliche elektronische Widerrufsmöglichkeit bereitstellen – den sogenannten Widerrufsbutton.
Doch nicht jede Website ist automatisch betroffen.
Was ist der Widerrufsbutton?
Der Gesetzgeber möchte Verbrauchern ermöglichen, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sie abgeschlossen wurden.
Betroffene Unternehmen müssen daher künftig eine gut sichtbare Funktion „Vertrag widerrufen“ bereitstellen. Diese führt zu einem Formular, über das der Widerruf elektronisch erklärt werden kann.
Wichtig: Der Widerrufsbutton ersetzt nicht die bestehende Widerrufsbelehrung oder das Muster-Widerrufsformular. Die neuen Anforderungen kommen zusätzlich hinzu.
Wer sollte jetzt prüfen, ob Handlungsbedarf besteht?
Typische Beispiele für die Notwendigkeit einer Widerrufslösung mit Button sind z.B.
Online-Shops: Wenn Waren oder Dienstleistungen direkt online bestellt werden können, besteht häufig Handlungsbedarf.
Gutscheinverkauf: Wer Gutscheine an Verbraucher online verkauft, schließt in der Regel einen Fernabsatzvertrag ab.
Terminbuchungen mit Vertragsabschluss: Beispielsweise bei Wellness-, Massage- oder ähnlichen Dienstleistungsangeboten kann der Widerrufsbutton erforderlich werden, wenn der Vertrag bereits online zustande kommt.
Immobilienmakler: Auch relevant ist das Thema für Makler, die Exposés online bereitstellen und bereits im Anfrageprozess einen Maklervertrag mit Verbrauchern schließen.
Wer ist häufig nicht betroffen? In vielen Fällen besteht keine Pflicht zum Widerrufsbutton.
Typische Beispiele für nicht davon betroffene Unternehmen:
* reine Unternehmenswebsites ohne Online-Vertragsschluss
* klassische Kontaktformulare
* reine B2B-Angebote
* Terminanfragen ohne Vertragsabschluss
* Websites, bei denen Verträge erst vor Ort geschlossen werden
Beispielsweise führt eine reine Online-Terminvereinbarung für einen Werkstatttermin oder ein Beratungsgespräch häufig noch nicht zu einem Fernabsatzvertrag.
Wie sieht die technische Umsetzung grob aus?
Die neue Regelung sieht in der Praxis meist einen zweistufigen Ablauf vor:
- Gut sichtbarer Link oder Button „Vertrag widerrufen“
- Widerrufsformular mit den notwendigen Angaben
- Nach Absenden des Widerrufs muss der Eingang unverzüglich bestätigt werden – in der Regel per E-Mail.
- Die Daten müssen sicher digitalisiert aufbewahrt werden
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Prüfen Sie:
* Werden Verträge online mit Verbrauchern geschlossen?
* Besteht für diese Verträge ein gesetzliches Widerrufsrecht?
* Ist eine elektronische Widerrufsmöglichkeit erforderlich?
* Muss Ihre Website technisch angepasst werden?
Der neue Widerrufsbutton betrifft nicht jede Website. Für Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, kann jedoch kurzfristiger Handlungsbedarf entstehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der technischen Prüfung Ihrer Website und der Umsetzung notwendiger Anpassungen.
**Hinweis:** Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Einzelfalls empfehlen wir die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
